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Allgemeine Empfehlung Nr. 28 des UNO-Frauenrechtsausschusses (2010) zu staatlichen Pflichten

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Der Inhalt wurde automatisch übersetzt. Wir arbeiten daran, die Qualität der Übersetzungen zu verbessern. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 28 wird Art. 2 der UNO-Frauenrechtskonvention zu staatlichen Pflichten konkretisiert. Staaten müssen nicht nur Diskriminierung unterlassen, sondern aktiv abbauen – auch durch Gesetzgebung, Bildung und Rechtsschutz. Der Ausschuss betont die umfassende Geltung aller Verpflichtungen ohne Einschränkung durch kulturelle Normen.

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Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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