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Allgemeine Empfehlung Nr. 32 des UNO-Antirassismusausschusses (2009) zu Sondermassnahmen im Kampf gegen rassistische Diskriminierung

In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 32 wird Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 der UNO-Antirassismuskonvention zu Sondermassnahmen konkretisiert. Staaten sollen zeitlich begrenzte, gezielte Massnahmen ergreifen, um tatsächliche Gleichstellung für rassistisch diskriminierte Gruppen zu erreichen.

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Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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