Allgemeine Empfehlung Nr. 32 des UNO-Antirassismusausschusses (2009) zu Sondermassnahmen im Kampf gegen rassistische Diskriminierung
In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 32 wird Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 2 der UNO-Antirassismuskonvention zu Sondermassnahmen konkretisiert. Staaten sollen zeitlich begrenzte, gezielte Massnahmen ergreifen, um tatsächliche Gleichstellung für rassistisch diskriminierte Gruppen zu erreichen.
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