Allgemeine Bemerkung Nr. 6 des UNO-Menschenrechtsausschusses (1982) zum Recht auf Leben
In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 6 wird Art. 6 zum Recht auf Leben des UNO-Pakts II konkretisiert. Bereits 1982 betont der Ausschuss die zentrale Bedeutung dieses Rechts. Er verurteilt willkürliche Tötungen und fordert Schutz durch Gesetzgebung, Justiz und Polizei – auch im Kontext der Todesstrafe.
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