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Allgemeine Bemerkung Nr. 24 des UNO-Menschenrechtsausschusses (1994) zu Vorbehalten zu Menschenrechtsverträgen

In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 24 wird Art. 2 in Verbindung mit Art. 40 des UNO-Pakts II zur Vertragsbindung konkretisiert. Staaten dürfen keine Vorbehalte erklären, die nicht mit den Zielen des Paktes vereinbar sind. Der Ausschuss betont die Unteilbarkeit der Rechte und warnt vor einer Relativierung durch politische Willkür.

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Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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