Allgemeine Bemerkung Nr. 24 des UNO-Menschenrechtsausschusses (1994) zu Vorbehalten zu Menschenrechtsverträgen
In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 24 wird Art. 2 in Verbindung mit Art. 40 des UNO-Pakts II zur Vertragsbindung konkretisiert. Staaten dürfen keine Vorbehalte erklären, die nicht mit den Zielen des Paktes vereinbar sind. Der Ausschuss betont die Unteilbarkeit der Rechte und warnt vor einer Relativierung durch politische Willkür.
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