Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2003) zur Gesundheit und Entwicklung von Jugendlichen
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 wird Art. 24 der UNO-Kinderrechtskonvention im Hinblick auf Jugendliche konkretisiert. Der Ausschuss betont das Recht auf bestmögliche gesundheitliche Versorgung sowie Zugang zu Aufklärung, Prävention und psychischer Gesundheit. Staaten sollen altersgerechte, diskriminierungsfreie und partizipative Gesundheitsdienste für Jugendliche sicherstellen.
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