Allgemeine Bemerkung Nr. 7 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2018) zur Teilhabe an Entscheidungsprozessen
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 7 wird Art. 4 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss verlangt die volle, gleichberechtigte Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen in politische und gesetzgeberische Prozesse – inklusiv, repräsentativ und unabhängig.
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