Allgemeine Bemerkung Nr. 2 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2014) zur Barrierefreiheit
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 wird Art. 9 zur Barrierefreiheit der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss definiert Barrierefreiheit als Voraussetzung für gleichberechtigte Teilhabe. Staaten müssen universelles Design und verpflichtende Standards in allen Bereichen (Bauen, Transport, Kommunikation) sicherstellen.
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