Allgemeine Bemerkung Nr. 1 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2014) zur Rechtsgleichheit
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 wird Art. 12 zur gleichen Anerkennung vor dem Recht der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss spricht sich gegen dagegen aus, dass stellvertretend für Menschen mit Behinderung Entscheidungen getroffen werden, und fordert stattdessen Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Rechtliche Handlungsfähigkeit ist unabhängig von Behinderung voll zu achten.
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