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EGMR - R.G. gegen die Schweiz (2025)

Keine Verletzung von Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)

Beschwerde Nr. 30036/22

In seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 zu der Frage, ob ein Asylsuchender nach Russland rückgeführt werden können, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz mit eben diesem Entscheid nicht gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass seine Rückführung nach Russland ihn in Lebensgefahr bringe und eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstelle, da ihm dort Verfolgung und Misshandlung drohten.

Der Beschwerdeführer, R.G., ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, beantragte in der Schweiz Asyl. Er gab an, in Russland wegen oppositioneller Aktivitäten und Sympathien für die tschetschenische Unabhängigkeitsbewegung verfolgt worden zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sein Gesuch 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Behörde hatte seine Aussagen als widersprüchlich und wenig glaubhaft eingestuft. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid 2022 und stellte fest, dass die behaupteten Vorfälle – Festnahmen, Misshandlungen und politische Aktivitäten – weder konkret belegt noch in sich schlüssig seien.

Vor dem EGMR machte R.G. geltend, dass eine Rückführung nach Russland ihn einer realen Gefahr von Folter oder Misshandlung aussetzen würde. Zudem verwies er auf die angespannte Menschenrechtslage im Nordkaukasus und auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine.

Der Gerichtshof prüfte die Beschwerde unter Artikel 3 EMRK und erklärte sie für zulässig. Er stellte jedoch fest, dass die Schweizer Behörden ein sorgfältiges und individuelles Prüfverfahren durchgeführt hatten. Sie hätten die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend geprüft, Widersprüche aufgezeigt und nachvollziehbar begründet, weshalb kein individuelles Risiko vorliege. Es gebe keine Hinweise darauf, dass R.G. in Russland von den Behörden gesucht oder dort strafrechtlich verfolgt werde. Zudem könne er sich in anderen Regionen des Landes niederlassen.

Auch die allgemeine Lage in Russland und insbesondere in Tschetschenien rechtfertige kein generelles Rückführungsverbot. Nach aktueller Erkenntnislage seien Personen tschetschenischer Herkunft nicht systematisch von Misshandlungen bedroht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr einer Einberufung in die Armee sei abstrakt und nicht individuell begründet; zudem falle er aufgrund seines Alters (über 30 Jahre) nicht in die von der Mobilisierung betroffene Gruppe.

Der EGMR kam daher einstimmig zum Schluss, dass im Falle einer Rückführung nach Russland keine reale Gefahr einer Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK bestehe. Eine gesonderte Prüfung von Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) hielt der Gerichtshof nicht für erforderlich.

Urteil vom 23. Oktober 2025

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