EGMR - M. M. S. D. gegen die Schweiz (2015)
Beschwerde Nr. 12209/10
Keine Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK).
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK).
Der EGMR lehnte die Beschwerde einer somalischstämmigen Frau ab, die eine Namensänderung in der Schweiz gefordert hatte. Der Gerichtshof begründet seinen Entscheid damit, dass die von der Frau geforderte situationsabhängige Schreibweise des Namens gegen den Grundsatz der einheitlichen Namensschreibung verstosse.
Affaire M. M. S. D. gegen die Schweiz
EGMR Urteil vom 8. Oktober 2015 auf Französisch
Artikelquelle
Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.Weitere Artikel
Lade…