EGMR - I.M. gegen die Schweiz (2019)
Beschwerde Nr. 23887/16
Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens); Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) nicht beurteilt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte eine prozedurale Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da die Schweizer Behörden die Verhältnismässigkeit der Wegweisung eines straffälligen Kosovaren nicht ausreichend geprüft hätten. Zur Verhältnismässigkeit äusserten sich die Richter/innen nicht inhaltlich. Aufgrund der Feststellung einer prozeduralen Verletzung von Art. 8 EMRK musste der EMGR die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK nicht mehr beurteilen. Die Schweizer Behörden müssen sich somit erneut über den Fall beugen und die Verhältnismässigkeit der Wegweisung prüfen.
I.M. v. Schweiz
Urteil des EGMR, 9. April 2019 (Französisch)
Artikelquelle
Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.Weitere Artikel
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