EGMR - Hayavi Zadeh gegen die Schweiz (2025)
Verletzung von Artikel 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit)
Beschwerde Nr. 69503/17
In seinem Urteil vom 6. November 2025 betreffend stationäre therapeutische Massnahmen stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Artikel 5 Abs. 1 EMRK verstossen hat. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger (Jg. 1983), wandte sich gegen die Anordnung und Umsetzung einer «stationären therapeutischen Massnahme» nach Schweizer Strafrecht, nachdem eine Massnahme für junge Erwachsene gescheitert war. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 EMRK; zusätzlich machte er eine Verletzung von Artikel 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) geltend sowie von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 (Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden).
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer 2015 wegen mehrerer zwischen 2011 und 2013 begangener Straftaten zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 2'000 CHF. Das Gericht setzte die Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aus. Da keine geeignete Einrichtung gefunden wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, die das Kantonsgericht Luzern Ende Oktober 2016 anordnete. Insgesamt dauerte die stationäre therapeutische Massnahme 1’152 Tage. Davon verbrachte der Beschwerdeführer 624 Tage in einer gewöhnlichen Strafanstalt ohne therapeutische Behandlung. Gemäss dem Beschwerdeführer habe er während den 528 Tagen, die er in spezialisierten Einrichtungen verbrachte, nur unzureichende, teils minimale Therapie erhalten, wie der Gerichtshof bestätigte.
Der EGMR bejahte zunächst, dass der Freiheitsentzug im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 (a) rechtmässig erfolgt sei («nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht»). Die spätere stationäre therapeutische Massnahme knüpfte inhaltlich und zeitlich an die ursprüngliche Verurteilung und die damals festgestellte «Störung» sowie Rückfallgefahr an. Entscheidend für die Verletzung der Konventionsbestimmung war jedoch, dass die Freiheitsentziehung in weiten Phasen nicht in einer für psychisch erkrankte Personen geeigneten Einrichtung vollzogen wurde und die gewährten Behandlungen insgesamt unzureichend waren. Damit fehlte es an der für Artikel 5 Abs. 1 (e) («psychisch Kranke») erforderlichen geeigneten Unterbringung.
Der EGMR befand daher, dass die Schweiz Artikel 5 Abs. 1 EMRK verletzt habe. Die Beschwerden hinsichtlich Artikel 7 EMRK und Artikel 4 Protokoll Nr. 7 erklärte der Gerichtshof als offensichtlich unbegründet: Die stationäre therapeutische Massnahme beruhte auf seit 2007 geltendem Recht und stellte weder eine rückwirkende Strafe noch eine unzulässige zweite Sanktion dar. Der EGMR sprach dem Beschwerdeführer 15’575 EUR als immateriellen Schadenersatz und 19’162 EUR für Kosten und Auslagen zu.
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