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EGMR – B.K. gegen die Schweiz (2025)

Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens)

Beschwerde Nr. 23265/23

In seinem Urteil vom 3. April 2025 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Nachdem er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hatte, wurde ein kosovarischer Staatsangehöriger, der an einem Herzleiden litt, nach seiner strafrechtlichen Verurteilung in den Kosovo abgeschoben.

Der Beschwerdeführer war 1989 als Baby in die Schweiz gekommen und erhielt zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Aufgrund eines von Geburt an bestehenden Herzfehlers, musste er sich 2009 einem medizinischen Eingriff unterziehen, der seither regelmässige Kontrolluntersuchungen erforderte. Im Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung, Diebstahls, Bedrohung und Beleidigung sowie eines Verstosses gegen das Waffengesetz verurteilt. 2010 und 2011 folgten weitere Delikte. Nach der Verurteilung im Jahr 2009 widerrief die Ausländerbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, wodurch er auch seine Arbeitsbewilligung verlor. Seine Beschwerden gegen den Widerruf, in denen er sich auf seine gesundheitliche Situation und die unzulänglichen medizinischen Versorgungssituation im Kosovo bezog, wurden vom Bundesgericht zwischen 2011 und 2023 abgewiesen, obwohl sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert hatte. Am 26. Juli 2023 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Seine Daten wurden in das Schengener Informationssystem eingegeben, und ihm wurde die Wiedereinreise in den Schengen-Raum bis zum 26. Juli 2026 untersagt.

Der EGMR stellt fest, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ausweisungsverfügung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Kleinkind in die Schweiz kam, eine Aufenthaltserlaubnis erhielt und bis zu seiner Ausweisung rechtmässig im Land blieb, akzeptiert das Gericht, dass er ein «niedergelassener Migrant» war und dass Artikel 8 daher unter dem Aspekt des «Privatlebens» anwendbar ist. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Kindheit an bis zu seiner Ausweisung im Alter von 34 Jahren in der Schweiz, wo er seine gesamten sozialen und familiären Bindungen hatte. Die Straftaten, die zu seiner Ausweisung führten, hatte er begangen, als er noch keine zwanzig Jahre alt war. Seither stellte er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Gerichtshof stellte fest, dass die nationalen Gerichte die gebotene sorgfältige Abwägung der individuellen und öffentlichen Interessen nicht zufriedenstellend vorgenommen haben.

Der EGMR stellte somit eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest.

Urteil vom 2. Mai 2025

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