EGMR - B.K. gegen die Schweiz (2026)
Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EKMR (Recht auf ein faires Verfahren)
Beschwerde Nrn. 24268/21 und 55351/21
In seinem Urteil vom 22. Oktober 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt hatte. Das Bundesgericht hatte seinen Entscheid unter anderem auf Informationen der Gefängnisbehörde gestützt, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern.
Der Beschwerdeführer befand sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies unter einem besonders restriktiven Sicherheitsregime und verbrachte täglich 23 Stunden in Einzelhaft. Er hatte sich dagegen gewehrt, dass ihm an Wochenenden und Feiertagen der einstündige Aufenthalt im Freien verweigert wurde. Während des Verfahrens vor dem Bundesgericht teilte die Gefängnisbehörde auf dessen Nachfrage mit, der Beschwerdeführer habe eine eigens für ihn eingerichtete Zelle mit direktem Zugang zu einem Spazierhof beschädigt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde anschliessend als rechtsmissbräuchlich ab und stützte sich dabei unter anderem auf diesen Vorfall.
Der EGMR erinnerte daran, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Waffengleichheit verlangen, den Parteien Gelegenheit zu geben, von entscheidungsrelevanten Unterlagen und Informationen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Informationen, die ein Gericht von sich aus einholt. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht die behauptete Beschädigung ausdrücklich in seinem Urteil erwähnt und zumindest ergänzend herangezogen, um die Beschwerde als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Dass der Beschwerdeführer zu diesen Informationen nicht Stellung nehmen konnte, verletzte daher Artikel 6 Absatz 1 EMRK.
Die unter Artikel 3 und Artikel 8 EMRK erhobenen Rügen zu den Haftbedingungen und zur angeblich unzureichenden medizinischen Versorgung prüfte der EGMR hingegen nicht inhaltlich. Er erklärte sie wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig. Hinsichtlich des verweigerten Aufenthalts im Freien, der bereits vor der Anrufung des Gerichtshofs beendet worden war, hätte der Beschwerdeführer zunächst ein Entschädigungsverfahren anstrengen müssen. Seine übrigen Rügen hätte er vor den innerstaatlichen Gerichten hinreichend vorbringen müssen. Die Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK wurde einstimmig festgestellt.
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