EGMR – B.R. gegen die Schweiz (2025)
Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung des Privatlebens)
Beschwerde Nr. 2933/23
In seinem Urteil vom 8. Juli 2025 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz nicht gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Artikel 8 der EMRK verstossen hat. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass ihr die Übernahme der sehr hohen Kosten zu einem für sie wirksamen Medikament von der Krankenkasse verwehrt wurde, obwohl dieses zur Behandlung einer seltenen und schweren Krankheit nötig sei. Sie berief sich auf Artikel 3 (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung), Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Artikel 14 (Diskriminierungsverbot)
Die Beschwerdeführerin, B.R., leidet an spinaler Muskelatrophie vom Typ 2 (SMA-Typ-2), einer seltenen und schweren neuromuskulären Erkrankung, und ist seit langem auf umfangreiche medizinische Assistenz angewiesen. Das Medikament, um das es geht (Spinraza), ist ein sehr teures Medikament, das in anderen Fällen Wirkung gezeigt hat. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie ohne dieses Medikament ihre Mobilität und ihre Kommunikationsfähigkeit verloren hätte. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme. Sie war der Ansicht, dass es keine ausreichenden wissenschaftliche Beweise für einen hohen therapeutischen Nutzen bei Erwachsenen gibt. Die nationalen Gerichte bestätigten diese Ablehnung. Die Klägerin musste zweitweise über Crowdfunding ihre Behandlung selbst finanzieren.
Vor den nationalen Instanzen wurden klinische Studien und Erfahrungsberichte geprüft: Es wurde festgestellt, dass der generelle Nutzen des Medikaments bei SMA-Typ2-Patient*innen in vergleichbaren Fällen begrenzt und nicht in jedem Fall als «hoher Nutzen» nach den gesetzlichen Kriterien bewertet werden könne.
Eine knappe Mehrheit der Richter*innen des EGMR stellte keine Verletzung von den angerufenen Artikeln fest. Die nationalen Gerichte durften eine strenge wissenschaftliche Evidenz verlangen, bevor ein teures Medikament übernommen wird. Die Gerichte handelten dabei nicht willkürlich, sondern nach klaren Regeln, die auf alle gleich angewendet wurden. Angesichts der extrem hohen Kosten war es zulässig, die Interessen der Versicherten und des Staates höher zu gewichten. Damit überschritt die Schweiz ihren weiten Ermessensspielraum nicht. Eine Minderheit beurteilte die Sache jedoch anders. Drei Richter*innen hielten eine Verletzung von Art. 8 EMRK für gegeben. Sie argumentierten, die nationalen Gerichte hätten die individuelle Situation der Beschwerdeführerin zu schematisch bewertet hätten.