EGMR - C.W. gegen die Schweiz (2014)
Beschwerde Nr. 67725/10
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit / Freiheitsentzug).
C.W. befindet sich seit 2001 zwangsweise in der psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau. Im Jahr 2007 wurde die therapeutische Massnahme um fünf- und im Jahr 2012 um drei Jahre verlängert. Basierend auf Art. 5 Abs. 1 EMRK beklagte der Beschwerdeführer erfolgslos eine fehlende rechtliche Grundlage für seine Inhaftierung, eine mangelnde Rechtfertigung für die Verlängerung dieser sowie eine Verletzung des Willkür- und Verhältnismässigkeitsprinzips durch die fragliche Entscheidung.
Urteil vom 23. September 2014
auf HUDOC (französisch)
Artikelquelle
Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.Weitere Artikel
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